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Ausbildung TP

Ausbildungsordnung für die staatliche Ausbildung des Psychologischen Psychotherapeuten Richtung tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

1. Allgemeine Ausbildungsbestimmungen und Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom16. Juni 1998 – PsychThG – (BGBI I S.1311) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18.Dezember 1998 – Psych-Th-APrV

Gegenstand der Ausbildung ist die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 18.10.2018 und gemäß der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) in der Fassung vom 09.05.2017.

Die Ausbildung soll den Ausbildungskandidaten* zukünftig befähigen, auf den Grundlagen der analytisch begründeten Psychotherapie eigenverantwortlich behandeln zu können. Das Erlernen von variablen tiefenpsychologisch fundierten Behandlungsmethoden und – techniken, also eines multimodalen Therapie-Repertoirs steht dabei im Vordergrund.

Die Inhalte und der Aufbau der Ausbildung werden im Curriculum geregelt. 

2. Ausbildungsdauer

Die Ausbildung erstreckt sich in der Regel entsprechend §5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG berufsbegleitend über 10 Semester, also 5 Jahre einschließlich der Zeit bis zum vollständigen Ablegen der Abschlussprüfung. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns ist der Termin der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages.

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist in begründeten Fällen (z.B. Krankheit oder Schwangerschaft) auf Antrag möglich. Der Antrag ist an den Vorsitzenden* des Ausbildungsausschusses zu stellen.

3. Bewerbung zur Ausbildung

Die Bewerbung zur Ausbildung am Institut muss folgende Unterlagen enthalten:

– Den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung mit Lichtbild und mit Bestätigung der Anerkennung der Ausbildungsordnung.
– Eine schriftliche Begründung des Antrages (Motiv für die Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie)
– Einen handschriftlichen Lebenslauf (zur psychosozialen Lebensgeschichte) sowie eine maschinenschriftliche Darstellung der bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen
– Eine Kopie der Master- bzw. Diplomurkunde
– Gegebenenfalls eine Übersicht über die bisherigen praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitte in Psychotherapie

Mit der Antragstellung ist eine Bewerbungs- und Zulassungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro auf das Konto des Instituts zu überweisen.

4. Zulassung zur Ausbildung

Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut* sind die gesetzlich vorgeschriebene Vorbildung, die persönliche Eignung und die Entrichtung der festgesetzten Bewerbungs- und Zulassungsgebühr.

4.1. Die fachliche Eignung für die Zulassung zur Ausbildung ist nach §5 PTG gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Inland an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule im Studiengang Psychologie mit einer Abschlussprüfung, die das Fach klinische Psychologie einschließt, mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, dass der Studierende das Ziel des Studiums erreicht hat.

Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn der Bewerber* in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom oder gleichwertigen Master im Studiengang Psychologie nachweisen kann.

 Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Studium nachgewiesen werden kann.

Bei Unklarheiten über die fachliche Eignung sollte vorab eine Stellungnahme durch das Landesverwaltungsamt eingeholt werden.

4.2. Die Feststellung der persönlichen Eignung des Bewerbers erfolgt im Rahmen von zwei Eignungsgesprächen. Die gebührenpflichtigen Eignungsgespräche werden durch Lehrtherapeuten/Lehranalytiker* des MIP durchgeführt. Diese wählt der Bewerber* aus der Liste der Lehrtherapeuten/Lehranalytiker* (s.Homepage) aus und vereinbart eigenständig  Termine für die Eignungsgespräche. Eine Kopie des handschriftlichen Lebenslaufs sollte bei jedem Eignungsgpräch vorgelegt werden. Die Lehrtherapeuten* teilen ihre Einschätzung dem Ausbildungsausschuss schriftlich mit. 

Ablehnungskriterien können somatisch, psychisch oder persönlichkeitsimmanent begründete, sowie durch die eigene Lebenssituation bedingte erhebliche Begrenzungen in der Fähigkeit zur Einfühlung in eigenes und fremdes seelisches Erleben sein. Ablehnungsgrund kann auch eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache sein.

4.3. Zulassungsverfahren

Die Entscheidung über die Aufnahme wird vom Ausbildungsausschuss getroffen. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt zunächst für den ersten Teil der Ausbildung bis zum Vorkolloquium, nach dessen Bestehen ist auch die Zulassung für den 2. Teil der Ausbildung erreicht.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide können auf Wunsch mit dem Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses besprochen werden.

5. Ausbildungsverhältnis

5.1. Beginn der Ausbildung

Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung ist die schriftlich bestätigte Zulassung. Die Ausbildung beginnt mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages durch beide Seiten. Der Ausbildungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

5.2. Aufgaben des Institutes 

Die Ausbildungsstätte organisiert die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Psych-Th-APrV).

Entsprechend dem Curriculum werden für die theoretische Ausbildung, für die praktische Ausbildung und für die Selbsterfahrung die nötigen Voraussetzungen geschaffen.

Die Theorieveranstaltungen der Grundausbildung nehmen die Ausbildungsteilnehmer am Leipziger Institut für Psychologische Psychotherapie (IPT) wahr, zwischen MIP und IPT besteht eine Kooperationsvereinbarung.

Die Praktische Tätigkeit wird mit Hilfe von Kooperationspartnern gewährleistet. Die Ausbildungsteilnehmer* sollten darauf achten, dass die von ihnen gewählte Einrichtung tatsächlich einen Kooperationsvertrag mit dem MIP abgeschlossen hat. Zudem ist zu beachten, dass alle geleisteten Stunden der praktischen Tätigkeit erst ab Datum der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages anerkannt werden können.

Jeder Ausbildungsteilnehmer erhält:
– das jeweilige jährliche Fortbildungsprogramm mit der Liste der Lehrtherapeuten und Supervisoren
– die Liste aller Kooperationspartner für die praktische Tätigkeit
– die aktuelle Gebührenordnung

5.3. Aufgaben der Ausbildungsteilnehmer

– Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
– Versicherung, vor Abschluss der Ausbildung keine psychotherapeutischen Behandlungen ohne Genehmigung der Ausbildungsstätte und ohne Supervision durchzuführen 
– Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit Beginn von Patienteninterviews,
– Beachtung der gesetzlichen Schweigepflicht
– Anerkennung einer Schweigeverpflichtung in Bezug auf persönliche Informationen anderer Ausbildungsteilnehmern, über die in Seminaren oder Übungen mit Selbsterfahrungscharakter sowie in Gruppensupervisionen Kenntnis erlangt wird
– Beachtung der Regeln des Datenschutzes
– Einhaltung der Dokumentationspflichten in der Krankenbehandlung gemäß Patientenrechtegesetz
– Zahlung von Gebühren und Honoraren lt. Gebührenordnung    

5.4. Unterbrechung der Ausbildung

Der Ausbildungskandidat kann seine Ausbildung auf schriftlichen Antrag mit der Darlegung der Gründe und nach Rücksprache mit dem Ausbildungsausschuss befristet unterbrechen, gemäß §6 der Psych-Th-APrV.

5.5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung. Der Ausbildungsteilnehmer kann schriftlich das Ausbildungsverhältnis auflösen. Die Ausbildungsstätte kann aus gewichtigen Gründen (bei Verstoß gegen die Ausbildungsordnung, bei Nichteinhaltung von grundlegenden Qualitätskriterien) Auflagen erteilen. Werden diese wiederholt nicht erfüllt kann die Ausbildungsstätte das Ausbildungsverhältnis schriftlich unter Angabe von Gründen auflösen.

Eine vorzeitige Kündigung des Ausbildungsvertrages ist von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Semesterende möglich.                                                                            

6.  Aufbau der Ausbildung 

6.1. Die Ausbildung beruht auf einem Ausbildungscurriculum gemäß Psych-Th-AprV und vermittelt eingehende Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie unter Einbeziehung verschiedener therapeutischer Techniken. Die Ausbildung soll den Ausbildungsteilnehmern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde über den körperlichen Status, unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Patienten* und vor allem unter Berücksichtigung der beziehungsdynamischen und strukturellen Besonderheiten jedes Patienten aber auch der Persönlichkeit des Therapeuten* anhand wissenschaftlicher, methodisch-technischer und ethischer Grundlagen der Psychotherapie eigenständig handeln zu können.

6.2. Die Ausbildung, die parallel zur praktischen Tätigkeit wahrzunehmen ist, gliedert sich in zwei Teile: in die Grundausbildung und die vertiefte Ausbildung.

6.2.1. In der Grundausbildung (1. – 4.Semester) werden die Lehrveranstaltungen für das theoretische Basiscurriculum durch das Institut für Psychologische Therapie (IPT) Leipzig wahrgenommen.

Mit Beginn der Grundausbildung ist auch die Selbsterfahrung zu beginnen. Mit fortgeschrittener Grundausbildung sind verpflichtend auch schon einführende Seminare der vertieften Ausbildung sowie Erstinterviewseminare zu besuchen.

Es sind mindestens 10 psychodiagnostische Erstinterviews zu führen, über jedes Erstinterview ist eine Dokumentation zu erstellen, die sich an den Berichten an den Gutachter* im Antragsverfahren orientiert, und jedes Erstinterview ist einem Supervisor vorzustellen oder es kann alternativ im Erstinterviewseminar vorgestellt werden (Tonaufzeichnung ist zu empfehlen).

Die Grundausbildung wird mit einer institutsinternen mündlichen Zwischenprüfung abgeschlossen. Der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung einer vorläufigen Behandlungserlaubnis. 

6.2.2. Vertiefte Ausbildung

Nach erfolgreich bestandener Zwischenprüfung und Erteilung der vorläufigen Behandlungserlaubnis ist der Ausbildungskandidat berechtigt, an der vertieften Ausbildung teilzunehmen und mit der Behandlung von Patienten unter Supervision zu beginnen.

Die vertiefte Ausbildung erstreckt sich über mindestens 6 Semester, die Zusammenstellung der besuchten Seminare ist nicht an die Semesterabfolge gebunden, sondern sie erfolgt eigenständig nach dem Baukastenprinzip. Die vertiefte Ausbildung umfasst: 

– 400 Stunden vertiefte theoretische Ausbildung, davon 130 Stunden KTS einschließlich Erstinterview u.a. praktische Übungen,
– Durchführung weiterer Erstinterviews bis zum Gesamtumfang von 20 Erstinterviews
– mindestens 6 Behandlungsfälle im Umfang von 600 Stunden unter Supervision,
– Erarbeitung von Falldarstellungen über 6 Behandlungsfälle (jeweils mindestens davon 2 KZT-Fälle und zwei LZT-Fälle)
– Fortsetzung der Selbsterfahrung. 

Nach Absolvierung aller Anteile der vertieften Ausbildung kann die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung beantragt werden.

7. Bestandteile und Inhalte der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst insgesamt 4200 Stunden und setzt sich gemäß PsychTh-AprV aus verschiedenen Bestandteilen zusammen:

– Praktische Tätigkeit
– Theoretische Ausbildung
– Praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision
– Selbsterfahrung
– Freie Stunden zur individuellen Schwerpunktsetzung

7.1. Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und wird in kooperierenden Einrichtungen durchgeführt. Sie ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Davon sind 

– mindestens 1200 Stunden sind an einer psychiatrisch klinischen Einrichtung zu erbringen, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10Abs. 4 PsychThG zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und

– mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, die zur Weiterbildung in Psychotherapie zugelassen ist, in der Praxis eines Arztes* mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines psychologischen Psychotherapeuten  zu erbringen.

 Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen bzw. psychosomatischen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen, bei mindestens 4 dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner* des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, die abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind aufzubewahren und ggf. bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Darüber hinaus ist eine detaillierte Aufstellung der absolvierten Stunden je Einrichtung vorzulegen.

Die Liste der kooperierenden Einrichtungen liegt im Institut vor. Für die Bewerbung und Zulassung als Praktikant* sind die Ausbildungsteilnehmer verantwortlich, ebenso für die Überprüfung, ob die jeweilige Einrichtung einen Kooperationsvertrag mit dem MIP abgeschlossen hat.

7.2. Theoretische Ausbildung

Die nach Curriculum des MIP angebotenen Themenbereiche entsprechen den Anforderungen des Psych-ThG.

Die theoretische Ausbildung findet für die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Grundkenntnisse (200 Stunden) am IPT Leipzig statt, vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den Theorieveranstaltungen des MIP vermittelt.

Die vertiefte Theorieausbildung umfasst 400 Stunden einschließlich kasuistisch-technisches Seminar. Die Theorieausbildung findet in Form von Vorlesungen und Seminaren statt. Seminare zu speziellen tiefenpsychologisch fundierten Techniken sind didaktisch so aufgebaut, dass sie auch Übungen mit Selbsterfahrungscharakter enthalten, um aus dem eigenen Erleben die theoretischen Kenntnisse zum jeweiligen Thema zu entwickeln.

Der Besuch kasuistisch-technischer Seminar sollte die praktische Ausbildung begleiten und zusammen mit Übungen sowie mit Übungen zum Erstinterview 130 Stunden umfassen. Alle Teilnehmer* der KTS sind verpflichtet, regelmäßig eigene Fälle vorzustellen (zusätzlich zur Supervision dieser Fälle). 

In die Veranstaltungen des Institutes sind nachweislich mindestens 2 eigene Referate einzubringen.  Die Themen und Inhalte der Referate sind im Vorfeld des Seminars beim Dozenten* zu erfragen. Auf Antrag können auch Vorträge auf wissenschaftlichen Veranstaltungen (OPK-zertifiziert bzw. mit Zertifizierung der Ärztekammer) mit Themen zur tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie anerkannt werden (Bestätigung des Veranstaltungsleiters* muss vorliegen)

7.3. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-AprV ist Teil der vertieften Ausbildung in dem tiefenpsychologisch fundierten Behandlungsverfahren, und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen von Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des PsychThG. 

Sie umfasst:

– mindestens 20 supervidierte und dokumentierte Erstinterviews, davon 10 in den ersten 4 Semestern,
– mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision (jede 4.Sitzung) mit mindestens 6 Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind.

Die Supervisionen sollte bei mindestens drei verschiedenen Supervisoren absolviert werden, die nicht der Lehrtherapeut sein dürfen.

Um die Anzahl der geforderten Behandlungsstunden zu erreichen sind dabei mindesten zwei Kurzzeittherapien (12 bis 24Therapiesitzungen) und sechs bis sieben Langzeittherapien mit jeweils 80 Therapiesitzungen empfehlenswert. 

– Erarbeitung von mindestens 6 anonymisierten schriftlichen Falldarstellungen (jeweils mindestens 2 KZT-Fälle und LZT-Fälle) über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben. 

Voraussetzung für den Behandlungsbeginn sind die bestandene Zwischenprüfung und das Vorliegen der vorläufige Behandlungserlaubnis.

Die Behandlungen der Supervisionsfälle finden in den Ambulanzräumen des MIP statt. Sie können auch in Lehrpraxen durchgeführt werden, die vom MIP zugelassen sind. Die Behandlungsfälle werden den Ausbildungskandidaten auf Anfrage von der Institutsambulanz oder vom ausgewählten Supervisor vermittelt. Der Patient sollte zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben, das trifft nicht zu, wenn er in den letzten 12 Monaten in einer stationären psychotherapeutischen Behandlung oder Rehabilitation gewesen ist. Der jeweilige Supervisor muss den Patienten vor Behandlungsbeginn persönlich gesehen haben. Im Ausnahmefall kann der Patient auch einem anderen Supervisor des MIP vorgestellt werden.

Die Ausbildungskandidaten klären mit dem Supervisor das Antragsverfahren. Nach dessen bestätigender Unterschrift wird der Kassenantrag über die Institutsambulanz an den Ausbildungskandidaten gesandt, welcher diesen der zuständigen Krankenkasse weiterleitet. 

Die Behandlungen sind zu dokumentieren und mit einem epikritischen Bericht abzuschließen. Datenschutzbestimmungen sind zu befolgen und die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ist einzuhalten.

7.4. Selbsterfahrung 

Die Lehrtherapie ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie ermöglicht Selbsterfahrung in einem fokal-regressiven Beziehungsprozess und hilft beim Erkennen und Verändern eigener unbewusster beziehungsverhindernder Haltungen als Voraussetzung für die spätere Arbeit mit der therapeutischen Beziehung in eigenen Krankenbehandlungen. Sie fördert zudem die eigene Persönlichkeitsentwicklung.

Die Einzelselbsterfahrung umfasst wenigstens 120 Stunden bei einer Frequenz von kontinuierlich einer Sitzung pro Woche. Sie sollte bereits am Anfang der Ausbildung begonnen werden. Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich seinen Lehrtherapeuten* aus dem Kreis der im Institut anerkannten Lehrtherapeuten oder Lehranalytiker*. Zwischen dem Lehrtherapeuten/Lehranalytiker und dem Ausbildungskandidaten dürfen keine verwandtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten bestehen. Der Lehrtherapeut/Lehranalytiker gibt keinerlei Auskünfte über seinen Ausbildungskandidaten an Dritte (non-reporting-system).

Tritt in der Lehrtherapie eine Unterbrechung ein oder findet ein Wechsel des Lehrtherapeuten statt, ist der Ausbildungsausschuss des MIP zeitnah davon zu unterrichten.

Sollte die verklammerte Ausbildung in Betracht gezogen werden, ist für die Selbsterfahrung ein Lehranalytiker zu wählen. Wenn die Lehrtherapie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei einem Lehrtherapeuten durchgeführt wurde, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung für die verklammerte Ausbildung getroffen wird, müssten alle geforderten Selbsterfahrungs- und Lehranalysestunden noch einmal bei einem Lehranalytiker absolviert werden.

7.5. Freie Spitze

Von der Gesamtstundenzahl der Ausbildung sind 930 Stunden für die individuelle Schwerpunktsetzung im Kontext der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie vorgesehen. Sie können für zusätzliche Stunden in der Selbsterfahrung, der praktischen Ausbildung oder in der Theorieausbildung verwendet werden. Es können auch auswärtige (OPK- oder Ärztekammer-zertifizierte) Weiterbildungen oder Veranstaltungen auf Fachkongressen angerechnet werden, sofern sie von entsprechend qualifizierten und in staatlichen Ausbildungseinrichtungen tätigen Dozenten oder Lehrtherapeuten geleitet werden oder von Lehrgangsleitern* mit entsprechender Weiterbildungsbefugnis. Inhaltliche Doppelungen sind allerdings zu vermeiden. Stunden der freien Spitze können gemäß dem multimodalen Konzept des MIP auch für Curricula in den vom MIP angebotenen speziellen therapeutischen Techniken KiP, Körperpsychotherapie, Traumatherapie, tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Gruppenpsychotherapie) eingesetzt werden. Externe curriculäre Ausbildungsgänge auf der Basis eines analytischen/tiefenpsychologisch fundierten Konzeptes können nach Absprache mit dem Unterrichtsausschuss in die freie Spitze eingebracht werden. 

Bis zu 20% der Stunden der freien Spitze können für das Literaturstudium angerechnet werden. Für jede durchgeführte Behandlungsstunde werden 20 Minuten für die Vor- und Nachbereitung anerkannt.

Die Erarbeitung von schriftlichen Falldokumentationen oder von Referaten für die Theorieseminare kann mit Bestätigung durch den Supervisor oder den Dozenten jeweils mit zwei Stunden in die freie Spitze eingebracht werden.

Aus zusätzlichen Zeiten der praktischen Tätigkeit (also Zeiten über die geforderte Stundenzahl hinaus) können jene Stunden für die freie Spitze anerkannt werden, die für konkrete psychotherapeutische Tätigkeiten (nach tiefenpsychologischem Konzept) genutzt wurden, z.B. Durchführung von Erstinterviews, Einzeltherapie, Mitarbeit in der Gruppenpsychotherapie. Die aufgelisteten Stunden müssen vom Weiterbildungsleiter* der kooperierenden Einrichtung bestätigt worden sein.

8. Prüfungsbestimmungen

8.1. Zwischenprüfung

8.1.1. Voraussetzungen und Zulassung zur Prüfung

Für die Zwischenprüfung können Ausbildungsteilnehmer zugelassen werden, die folgende Nachweise erbracht haben:

– Teilnahme an den Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Grundkenntnisse sowie Teilnahme an einführenden Seminaren der vertieften Ausbildung und an Erstinterview-Seminaren,
– mindestens 10 Dokumentationen von 10 diagnostischen Erstgesprächen
– Kontinuierliche Selbsterfahrung ab dem 1. Semester.

Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die angegebenen Voraussetzungen sind schriftlich nachzuweisen. 

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

8.1.2. Inhalt der Prüfung

In der Zwischenprüfung werden die in Vorlesungen, Seminaren und Übungen vermittelten Inhalte des theoretischen Lehrprogramms und die Befähigung zur praktischen Arbeit mit Patienten geprüft.

8.1.3. Prüfungsverfahren

Nach der Zulassung wird durch den Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission aus mindestens zwei Lehrtherapeuten oder Lehranalytikern gebildet. Über die Prüfung wird ein Protokoll angefertigt und von den Prüfern* unterzeichnet. Das Prüfungsergebnis wird dem Ausbildungskandidaten unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt und erläutert. Die bestandene Zwischenprüfung wird dem Ausbildungskandidaten außerdem schriftlich bestätigt.

8.2. Abschlussprüfung

Das Abschlussexamen dient dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Ausübung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.

8.2.1. Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Abschlussprüfung 

– Nachweis über 1800 Stunden der praktischen Tätigkeit (s. auch Pkt. 7.1)
– auf besondere Aufforderung Vorlage der Dokumentationen über Patientenbehandlungen im Rahmen der praktischen Tätigkeit und Auflistung der absolvierten Stunden
– Nachweis von 600 Stunden Theorieausbildung, davon 130 Stunden KTS
– Nachweis von mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung
– Nachweis von 20 supervidierten und dokumentierten Erstinterviews
– Nachweis von mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision (150 Supervisionsstunden, davon 50 einzeln; 3 verschiedene Supervisoren)
– Einreichung von 6 anonymisierten schriftlichen Falldarstellungen eigener Behandlungsfälle, davon 2 ausführliche, abgeschlossene Prüfungsfälle und von diesen mindestens eine LZT (vom Supervisor als Prüfungsfälle bestätigt)
– Nachweis der absolvierten Ausbildungsbestandteile nach individueller Schwerpunktsetzung

Nach Abschluss der erfolgreichen Teilnahme an der gesamten Ausbildung kann ein Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung gemäß §7 Psych-Th-AprV bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch schriftliche Nachweise zu belegen. Die Prüfung erfolgt als

– schriftliche Prüfung durch das Landesverwaltungsamt
– mündliche Abschlussprüfung im MIP mit Darstellung eines eigenen Falles und Nachweis theoretischer Kenntnisse

Die allgemeinen und besonderen Prüfungsbestimmungen sind durch § 7 bis § 18 der Psych-Th-APrV geregelt.

9. Inkrafttreten

Diese Ausbildungsordnung tritt am 24.01.2019 nach Genehmigung durch die Vorstandssitzung in Kraft. Letzte Änderung am 13.09.2023 durch die Vorstandssitzung.

(Galten bei Ausbildungsbeginn eines Teilnehmers abweichende Regelungen der Ausbildungsordnung, so wird dies beim Einreichen der Prüfungsbelege berücksichtigt, sofern die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.) 

– Gebührenordnung des M.I.P.