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Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Das Institut führt den Namen „Mitteldeutsches Institut für Psychoanalyse Halle e.V., Staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Instituts ist Halle/Saale.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Das Institut ist als Verein in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Halle/Saale eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                                                                                               
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  gegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Das Institut ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Institut dient der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Psychoanalyse, analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorlesungsreihen, Seminare, Vermittlung von Lehranalysen und Lehrerfahrungen, Supervisionen und Fallkontrollen sowie Beauftragung zur Durchführung entsprechender Behandlungen.
  4. Die Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile aus Mitteln des Institutes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder beim Auflösen des Instituts weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung für Leistungen im Dienste des Institutes begünstigt werden.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten.
  7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Institutstätigkeit nach Abs. 6 trifft der Vorstand.  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für das Institut gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Instituts.

§ 3 Mitgliedschaft

Das Institut hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Die Lehranalytiker und Lehrtherapeuten sind ordentliche Mitglieder des Instituts.
  2. Ärztliche und psychologisch Psychotherapeuten sowie Kinder- und   Jugendlichenpsychotherapeuten, die am Institut eine Aus- und Weiterbildung in analytischer bzw. tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie abgeschlossen haben, können durch schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied des Instituts werden. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Psychotherapeut, der seine Ausbildung an einem anderen staatlich anerkannten Institut für analytische und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie absolviert hat, kann auf  Antrag ordentliches Mitglied werden. Dazu bedarf es vor Abstimmung der Mitgliederversammlung des schriftlichen Votums von zwei ordentlichen Mitgliedern des Instituts und eines Vorstandsbeschlusses.
  4. Ausbildungsteilnehmer des Instituts können nach Abschluss der Grundausbildung und nach bestandener Zwischenprüfung, auf schriftlichen Antrag außerordentliche Mitglieder werden. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht für Vorstandsfunktionen wählbar.
  5. Die ordentlichen Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele des Instituts gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Instituts geleistet haben, mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    a )
    durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
    b)
    durch Tod.
    c )
    durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Instituts gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat über den Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht nachentrichtet sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliederbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.

§ 4 Mitgliederbeiträge, Gebühren, Spenden

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand des Instituts vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Für die Teilnahme an Aus-, Weiter- und Fortbildung des Instituts werden Gebühren erhoben, deren Höhe in einer Gebührenordnung vom Vorstand festgesetzt wird.
  3. Der Vorstand hat über Veränderung der Gebührenordnung in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt für die steuerliche Anerkennung der Spende eines Aufwandersatzes der Mitglieder an den Verein, einen Aufwandersatz zu beschließen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Versammlung der Mitglieder gewählt und besteht aus mindestens sechs ordentlichen Personen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den beiden 2. Vorsitzenden und den  Vorsitzenden der Ausbildungs-, Unterrichts- und Prüfungsausschüsse.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Die juristische Außenvertretung im Sinne des § 26 BGB ist der erste  Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Funktion der beiden 2. Vorsitzenden werden durch einen ärztlichen und einen psychologischen Psychotherapeuten besetzt.
  5. Die 2. Vorsitzenden können mit anderen Vorstandsfunktionen personenidentisch besetzt sein.
  6. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Instituts sein.
  7. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand  ein weiteres Mitglied kooptieren.
  9. Zur Unterstützung des Vorstandes können durch den geschäftsführenden Vorstand weitere Mitglieder kooptiert werden.
  10. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Dritten Vollmacht erteilen.
  11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Instituts erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn diese von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt werden.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen bestehen in:
    a)
    der Entgegennahme, Beratung und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Instituts.
    b)
    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung der Vorstandsmitglieder.
    c)
    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Wahl der Kassenprüfer durch die ordentlichen Mitglieder des Instituts. Als Kassenprüfer sind zwei ordentliche Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
    d)
    Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 3 sowie die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung bzw. über die Ablehnung der Aufnahmeanträge.
    e)
    Beschließung des Mitgliedsbeitrages.
    f)
    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
    g)
    Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Institutes sowie die Verwendung des Vermögens des Instituts im Falle der Auflösung. In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor der Versammlung Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einer einfachen Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer  Mitgliederversammlung ist möglich, wenn entsprechenden Anträgen mindestens 1/5 aller ordentlichen Mitglieder des Instituts zustimmt. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderung und die Auflösung des Instituts sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheiden bei der Beschlussfassung die anwesenden ordentlichen Mitglieder mit absoluter Mehrheit.
  8. Zur Änderung der Satzung durch die ordentlichen Mitglieder ist eine  Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Instituts und zur Änderung des Institutszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
  10. Ausbildungskandidaten können bedingt als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Bei Personalfragen und auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 7 Ausschüsse

  1. Das Institut bestellt Ausschüsse.
  2. Immanenter Bestandteil des Instituts sind der Ausbildungs-, Unterrichts- und Prüfungsausschuss.
  3. Weitere Ausschüsse können durch den Vorstand bestellt werden.
  4. Die Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Amtsdauer eines Ausschussmitgliedes ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  5. Die Aufgabe der Ausschüsse besteht darin, die Ziele des Instituts zu verwirklichen.

§ 8 Auflösung des Instituts

  1. Die Auflösung des Instituts erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit. Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall einer der beiden 2. Vorsitzende und ein weiterer Vertreter des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Instituts oder beim Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Institutes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine  andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der psychoanalytischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Weiterbildung und Forschung einer als gemeinnützig anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitglieder über diesbezügliche künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.